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Das neue Button Gesetz zwingt zum Shop-Umbau im B2C-Handel

16. Mai 2012p1mediaAllgemein, Rechtliches

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verbraucher zukünftig bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützen. Nach dem neuen Gesetz gegen Kostenfallen im Internet müssen Shopbetreiber bzw. Verkaufsplattformen kostenpflichtiger Leistungen – egal ob Waren oder Dienstleistungen – Verbrauchern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

  • den Vertragsgegenstand,
  • den Gesamtpreis,
  • die Liefer- und Versandkosten
  • die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) in hervorgehobener Weise anzeigen.

Der Bestell Button muss zukünftig eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende unmissverständlichen Formulierung tragen (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

  • „kaufen“
  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

genannt. Handelt es sich bei dem Angebot jedoch um Ware, die unverbindlich angeboten wird, dann sollte um Missverständnissen zu vermeiden die Bezeichnung „kaufen“ nicht verwendet werden.

Unzulässig sind nach der Gesetzesbegründung folgende Formulierungen wie:

  • „weiter“
  • „Bestellung abgeben“
  • „bestellen“

Zusammenfassung

Im wesentlichen sind zwei Dinge zu beachten: Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der eindeutig beschriftete Bestell-Button müssen räumlich eng zusammen, d.h. ohne scrollen zu müssen auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Nur wenn diese beiden Anforderungen erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken des Buttons auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

Fristen

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, innerhalb derer die Online-Anbieter ihren Bestellvorgang anpassen können, dann voraussichtlich zum 1. Juli oder 1. August 2012 in Kraft treten. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus.

Technische Umsetzung

Shopbetreiber sollten für einen durchgehend reibungslosen Verkauf die Neuerungen und daraus evtl. notwendig werdende Anpassungen in Ihrem Onlineshop zeitnah umsetzen. Für die technische Unterstützung sollten Sie den Hersteller Ihres Shopsystems bzw. bei Verwendung eines zugekauften Templates den Ersteller kontaktieren.

Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG ist mit über zehnjähriger Erfahrung einer der führenden Rechtsdienstleister im Internet. Shopbetreiber nutzen die preiswerten AGB-Services der janolaw AG bereits seit Jahren erfolgreich für ihr Business. Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB Hosting-Service für Onlineshops mit rechtssicheren Dokumenten, automatischen Updates und Abmahnkostenhaftung. Bei Fragen zum Online-Handel helfen erfahrene Rechtsanwälte verbindlich am Telefon und mehr als 1.000 Mustervorlagen und individuell anpassbare Dokumente leisten juristische erste Hilfe zum Download.

Quelle: http://www.billsafe.de/blog

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