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Rechtswissen für Onlinehändler I: Die Verpackungsverordnung

16. Mai 2012p1mediaAllgemein, Rechtliches

Der wachsende Onlinehandel führt auch zu einem wachsenden Verpackungsmüllberg. Durch die Verpackungsverordnung soll eine ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet werden. Daher müssen sich alle gewerblichen Internethändler einem sog. Entsorgungssystem anschließen.

Viele Entsorgungsunternehmen bieten einfache Lösungen für kleine bis mittlere Internethändler an. Je nach gewähltem Modell kann ein Online-Shop-Betreiber sich für eine bestimmte Menge an Verpackungen in einem bestimmten Zeitraum von seinen Entsorgungsverpflichtungen freistellen lassen. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines sog. Beteiligungsvertrages zwischen dem gewählten Entsorger und dem Shop-Betreiber. Die Kosten eines solchen Beteiligungsvertrages variieren von Anbieter zu Anbieter – ein Vergleich lohnt sich.

Folgende Unternehmen sind als Anbieter von Entsorgungssystemen zugelassen:
Der grüne Punkt, Landbell, Interseroh, Vfw, Eko-Punkt, BellandDual, Zentek, Redual, Veolia.

Die Verpflichtung zum Anschluss an ein Entsorgungssystem ist für denjenigen Pflicht, der eine mit einer Ware befüllte Verpackung erstmals in den Verkehr bringt. Es ist daher gleichgültig, ob die befüllte Verkaufsverpackung an Händler oder an Endkunden weitergegeben wird. Die verpackte Ware muss nur typischerweise in dieser Verpackung beim Endverbraucher anfallen. Ausschlaggebend ist, wer die Ware erstmals verpackt und auf diese Weise in Umlauf bringt.
Alle Verpackungen, die an Kunden weitergegeben werden, müssen entsprechend erfasst sein. Freimengen gibt es nicht. Außerdem muss auf der Verpackung selbst nicht mehr auf ein Entsorgungssystem hingewiesen werden. Großhändler müssen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer jeweils bis zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben.

Als Großhändler definiert die Verordnung Händler mit einem Verpackungsvolumen ab einer Masse von 30 Tonnen Verpackung pro Jahr, wobei der Grenzwert je nach Art des zu entsorgenden Abfalls festgelegt ist. Händler, die unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, müssen die Vollständigkeitserklärung nur dann abgeben, wenn sie von der zuständigen Abfallbehörde dazu aufgefordert werden.

Da sich jeder Händler für ein Entsorgungssystem entscheiden muss, kann die Werbung mit dem Umstand, dass man an einem Entsorgungssystem teilnimmt, eventuell abgemahnt werden, da es sich dabei um eine sog. Selbstverständlichkeit handelt. Vereinzelt finden sich auch noch Hinweise in Onlineshops, dass die Verpackung zur Entsorgung an den Verkäufer zurückgeschickt werden kann. Diese Hinweise müssen entfernt werden. Händlern, die ihrer Pflicht zur Teilnahme an einem Versorgungssystem nicht nachkommen, droht zudem ein Bußgeld bis zu 50.000,– Euro.

Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

Quelle: http://blog.epages.com/de/rechtswissen-fur-onlinehandler-i-die-verpackungsverordnung/

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