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Anbieterkennzeichnung (Impressum) ist für Webseiten und Online-Shops Pflicht!

3. Juli 2012p1mediaAllgemein, Rechtliches

Sobald eine Internetseite einen wirtschaftlichen Hintergrund hat, ist der Anbieter zur Kennzeichnung der wesentlichen Informationen im Impressum verpflichtet. Die Pflichtangaben des Unternehmers ergeben sich aus § 5 TMG.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einzelunternehmer oder eine juristische Person handelt. Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, seinen vollen Namen und die Anschrift seiner regel-mäßigen Niederlassung zu nennen.

Ist der Betreiber der Internetpräsenz eine juristische Person, wie z.B. eine AG, KG oder eine GmbH, so sind die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte zu nennen. Nur wenn Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist die Höhe des Stamm-, bzw. Grundkapitals zu nennen. Sofern das Stamm- oder Grundkapital noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Höhe der noch nicht erbrachten Einlagen zu benennen. Wenn die Internetseite in einer Rechtsform betrieben wird, die in einem Register, wie bspw. dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, so sind der Standort des Registergerichts und die Registernummer zu nennen. Sollte sich die juristische Person in Liquidation befinden, muss auch darüber eine Angabe im Impressum zu finden sein.

Sofern für die auf der Internetseite vorgestellte Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, wie z.B. bei Versicherungsvermittlern, Maklern, Betreibern von Spielhallen, sind im Rahmen des Im-pressums Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Weitere Kennzeichnungspflichten bestehen für die Angehörigen der klassischen „freien Berufe“ und alle Berufe, in denen die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Angehörige dieser Berufe müssen zusätzlich folgende Angaben machen: zuständige Kammer, genaue Berufsbezeichnung und das Land, in dem diese verliehen wurde. Außerdem müssen die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen benannt und Angaben dazu gemacht werden, wie diese Regelungen zugänglich sind.

Wenn eine Umsatzsteueridentifikations- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss diese im Impressum angegeben werden. Die Steuernummer gehört auf die Rechnung, nicht ins Impressum.

Die Angaben sollten zusammengefasst auf der Internetseite unter dem Link „Impressum“ auffindbar sein. Der Link muss leicht auffindbar und von der Startseite aus müssen die Informationen mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein.

Alle Anbieter sind verpflichtet, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen und die E-Mail-Adresse zu nennen. Neben der E-Mail-Adresse sollte eine Telefonnummer genannt oder eine schnelle Beantwortung von Fragen über ein elektronisches Kontaktformular gewährleistet werden.

Wie ein Impressum aussehen kann finden Sie HIER!

Über den Autor
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG ist mit über zehnjähriger Erfahrung einer der führenden Rechtsdienstleister im Internet. Shopbetreiber nutzen die preiswerten AGB-Services der janolaw AG bereits seit Jahren erfolgreich für ihr Business. Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB Hosting-Service für Onlineshops mit rechtssicheren Dokumenten, automatischen Updates und Abmahnkostenhaftung. Bei Fragen zum Online-Handel helfen erfahrene Rechtsanwälte verbindlich am Telefon und mehr als 1.000 Mustervorlagen und individuell anpassbare Dokumente leisten juristische erste Hilfe zum Download.

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